Rechtsprechung
   LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,44634
LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22 (https://dejure.org/2023,44634)
LG Bonn, Entscheidung vom 16.05.2023 - 29 KLs 5/22 (https://dejure.org/2023,44634)
LG Bonn, Entscheidung vom 16. Mai 2023 - 29 KLs 5/22 (https://dejure.org/2023,44634)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,44634) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Auszug aus LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Erforderlich für die Steuererstattung gegenüber dem Investmentvermögen durch die Depotbank war nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2010], dass die Steuern zuvor auf Kapitalerträge des inländischen Investmentvermögens einbehalten und abgeführt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 60).

    - Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot des BU Fund und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29).

    Daher waren die Aktien den Aktieninhabern im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse nach dem Regeltatbestand des § 39 Abs. 1 AO auch weiterhin zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38, 43; BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 78).

    Aufgrund des eindeutigen Exklusivitätsverhältnisses zwischen § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO, wonach die Aktien nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, scheidet auch eine gleichzeitige Zurechnung der Aktien zugunsten des zivilrechtlichen Eigentümers und dem Fonds aus (vertiefend und in Auseinandersetzung mit den Gegenauffassungen vgl. LG Bonn, Urteil vom 18.03.2020 - 62 KLs 1/19 -, juris; Urteil vom 09.02.2022 - 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20 -, juris, jeweils m. w. N.; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38).

    Insbesondere wurde ein solcher nicht durch die Zahlung der Bruttokaufpreise oder die Vereinnahmung einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe lediglich der Nettodividende bewirkt (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 69; ferner so BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 66 ff.).

    Es gab also weder einen Steuerabzug i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG auf die Kompensationszahlung, noch kann die Zahlung der Bruttokaufpreise an die Kreditinstitute der Leerverkäufer als solche gedeutet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 69).

    Denn diese Steuereinbehalte und -abführungen beziehen sich ausschließlich auf die Dividenden und wirken dementsprechend allein für die tatsächlichen Bezieher der Dividenden (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 66 ff.).

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Auch soweit sich der Vorsatz bei § 370 Abs. 1 AO darauf beziehen muss, dass der Täter erkennt oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der von ihm angestrebte Steuervorteil nach dem einschlägigen Steuerrecht nicht gerechtfertigt ist, d. h. zu Unrecht gewährt oder belassen wird (BGH, Urteile vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, juris Rn. 14), sind auch diese Voraussetzungen in der Person des gesondert Verfolgten N erfüllt.

    Der Hinterziehungsvorsatz setzt weder dem Grunde, noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs bzw. der steuerrechtlichen Lage voraus (BGH, Urteile vom 16.12.2009 - 1 StR 491/09, Rn. 37; vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21).

    Die Kenntnis aller Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71).

    Wie schon beim Haupttäter, so ist auch beim Beihilfe-Leistenden keine Kenntnis aller Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs, erforderlich (vgl. oben E.II.1.f); BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn. 71).

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    - Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot des BU Fund und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29).

    Auch eine "aktive Nutzungsmacht", die vom BFH als mögliches weiteres abstraktes Zurechnungskriterium angedacht wird (vgl. BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris, Rn. 36), hatte der BU Fund zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nicht inne, da ihm die Original-Dividende, und damit das Recht, wie ein Eigentümer Nutzungen zu ziehen, gerade nicht zustand.

    Daher waren die Aktien den Aktieninhabern im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse nach dem Regeltatbestand des § 39 Abs. 1 AO auch weiterhin zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38, 43; BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 78).

    Aufgrund des eindeutigen Exklusivitätsverhältnisses zwischen § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO, wonach die Aktien nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, scheidet auch eine gleichzeitige Zurechnung der Aktien zugunsten des zivilrechtlichen Eigentümers und dem Fonds aus (vertiefend und in Auseinandersetzung mit den Gegenauffassungen vgl. LG Bonn, Urteil vom 18.03.2020 - 62 KLs 1/19 -, juris; Urteil vom 09.02.2022 - 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20 -, juris, jeweils m. w. N.; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38).

    Insbesondere wurde ein solcher nicht durch die Zahlung der Bruttokaufpreise oder die Vereinnahmung einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe lediglich der Nettodividende bewirkt (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 69; ferner so BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 66 ff.).

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Als taugliche Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass sie für den Erfolgseintritt in seinem konkreten Gepräge kausal werden müsste (BGH, Urteile vom 01.08.2000 - 5 StR 624/99, juris Rn. 8; vom 14.11.2019 - 3 StR 561/17, juris Rn. 20).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, steht auch der Umstand, dass zwischen dem Tatbeitrag des Gehilfen und der jeweiligen Haupttat ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, einer Verwirklichung des § 27 Abs. 1 StGB nicht entgegen (BGH, Urteil vom 01.08.2000 - 5 StR 624/99, juris Rn. 22).

    Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (BGH, Urteil vom 01.08.2000 - 5 StR 624/99, juris Rn. 8).

  • BGH, 22.01.2014 - 5 StR 468/12

    Beihilfe durch berufstypisches Verhalten (deliktischer Sinnbezug; subjektive

    Auszug aus LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Der Bejahung des subjektiven Tatbestandes stehen auch nicht die Grundsätze der sog. "berufsneutralen Handlung" entgegen, nach denen für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen bzw. neutralen Handlungen besondere Anforderungen an die Prüfung des Gehilfenvorsatzes zu beachten sind: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß der Hilfeleistende dies, ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten (BGH, Urteil vom 22.01.2014 - 5 StR 468/12, juris Rn. 26).

    In diesem Fall verliert sein Tun den Alltagscharakter bzw. ist nicht mehr als sozialadäquat anzusehen, da sich der Gehilfe mit dem Täter solidarisiert (BGH, Urteil vom 22.01.2014 - 5 StR 468/12, juris Rn. 26).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom 22.01.2014 - 5 StR 468/12, juris Rn. 26; Jäger, in: Klein, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 224).

  • FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

    Auszug aus LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Notwendig, aber auch genügend ist vielmehr, dass der Täter die eine Steuerhinterziehung ausfüllenden objektiven Tatbestandsmerkmale im Rahmen einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" zutreffend erfasst (FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71; Grötsch, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl., § 370 AO Rn. 503).

    Die Kenntnis aller Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71).

    Wie schon beim Haupttäter, so ist auch beim Beihilfe-Leistenden keine Kenntnis aller Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs, erforderlich (vgl. oben E.II.1.f); BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn. 71).

  • BGH, 26.11.2019 - 3 StR 323/19

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Betrug durch den Vertrieb von

    Auszug aus LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7).

    Denn bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale eigenhändig verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7).

    Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7).

  • BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen

    Auszug aus LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7).

    Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7).

  • EGMR, 09.12.2021 - 466/21

    BENKÓ AND OTHERS v. HUNGARY

    Auszug aus LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Denn § 73e Abs. 1 S. 1 StGB betrifft allein das Rückabwicklungsverhältnis des Fiskus zum Empfänger der Steuererstattungen (BGH, Beschluss vom 06.04.2022, 1 StrR 466/21, juris).

    Dieser steht vielmehr als strafrechtlicher Anspruch des Staates neben dem Anspruch auf Rückzahlung der erschlichenen Steuergelder und ist eben kein Anspruch im Sinne des § 73e Abs. 1 S. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 06.04.2022, 1 StrR 466/21, juris).

  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    Auszug aus LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Kapitalerträge in Gestalt von Dividenden werden hingegen nur von demjenigen bezogen, dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses die Aktien nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 AO zuzurechnen sind (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 72; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 235).

    - Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot des BU Fund und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29).

  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

  • BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20

    Über die Verurteilung im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit "Künstlichen

  • BGH, 24.02.2011 - 5 StR 514/09

    Verurteilungen wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig

  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 575/15

    Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB

  • BGH, 07.04.2016 - 5 StR 332/15

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen; Beauftragtenbegriff; Verbotsirrtum

  • BGH, 16.12.2009 - 1 StR 491/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Mitwirkung an einem

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11

    Betrug durch "Phishing" (Abgrenzung zur Begünstigung; Beendigung)

  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

  • BGH, 07.12.2010 - 3 StR 434/10

    Mittäterschaft; Konkurrenzen; Tateinheit; Tatmehrheit; Betrug (Vermögensschaden;

  • BGH, 21.08.2012 - 1 StR 257/12

    Strafzumessung bei der Umsatzsteuerhinterziehung (besonders schwerer Fall:

  • BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17

    Betrug (konkludente Täuschung; Fehlen eindeutiger Urteilsfeststellungen zum

  • BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Strafzumessung; Kompensation;

  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 189/06

    Steuerhinterziehung; überhöhte Kompensation nach rechtsstaatswidriger

  • EGMR, 20.06.2019 - 497/17

    CHIARELLO v. GERMANY

  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 407/22

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, symptomatischer

  • BGH, 14.12.2017 - 3 StR 561/17

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht